20. Mai 2025: EU verabschiedet 17. Sanktionspaket gegen Russland

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Das neue Sanktionspaket umfasst insgesamt zwei Verordnungen sowie vier Durchführungsverordnungen.
Maßnahmen gegen die Schattenflotte
Das Paket erweitert die Liste um 189 weitere Schiffe der sogenannten russischen „Schattenflotte“. Gemäß Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014) ist diesen Schiffen unter anderem das Einlaufen in EU-Häfen untersagt. Zudem dürfen europäische Unternehmen den Betreibern dieser Schiffe keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schifffahrt mehr anbieten, erbringen oder von diesen in Anspruch nehmen.
Weitere Listungen von Personen und Organisationen
Auch Betreiber von Schiffen wurden neu gelistet und unterfallen somit einem Einfrierensgebot ihres Vermögens in der EU und dem Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen. Darüber hinaus listet das Paket das russische Ölunternehmen Surgutneftegaz sowie einzelne russische Transporteure von Rohöl.
Mehr als 45 weitere Einzelpersonen und Organisationen, die mit dem russischen Militär oder dem industriellen Komplex in Verbindung stehen, wurden ebenfalls gelistet. Darunter befinden sich russische Propagandisten sowie IT-Unternehmer. Ergänzend zu den Maßnahmen gegen die Schattenflotte wurden auch bestimmte Fischereibetriebe gelistet, denen Sabotageakte gegen maritime Infrastruktur vorgeworfen werden.
Neu auf der Liste stehen zudem Richter und Staatsanwälte, die am juristischen Vorgehen gegen die russische Opposition beteiligt waren – insbesondere in den Verfahren gegen Vladimir Kara-Murza sowie den Kremlkritiker und Oppositionsführer Alexei Nawalny.
Erstmals wurden auch Organisationen und Einzelpersonen (einschließlich deutsche Staatsbürger) gelistet, die an der Verbreitung russischer Propaganda oder Desinformation beteiligt sein sollen.
Exportverbote für bestimmte Chemikalien und andere Güter
Das 17. Sanktionspaket erweitert Anhang VII um zusätzliche chemische Verbindungen und technische Güter, darunter:
Listungen in Anhang IV
In Anhang IV wurden zudem weitere Unternehmen aus Drittländern wie Serbien, der Türkei, Vietnam und Usbekistan aufgenommen. Zu beachten ist hier, dass bereits mit dem 16. Sanktionspaket ein neuer Art. 2b Abs. 1 VO 833/2014 eingeführt wurde. Dieser verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern sowie in Anhang VII gelisteten Gütern an in Anhang IV gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen
Schutz von Kulturgütern
Weitere Maßnahmen richten sich gegen die gezielte Entwendung ukrainischer Kulturgüter sowie gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Kapazitäten in den besetzten Gebieten Luhansk, Donezk und auf der Krim.
Fazit
Das 17. Sanktionspaket ist kein großer Wurf und enthält vergleichsweise wenige neue Sanktionen. Ein 18. Sanktionspaket der EU soll aber schon in Arbeit sein.