20. Mai 2025: EU verabschiedet 17. Sanktionspaket gegen Russland

Tanja Galander|

Rechtsanwältin, Local Partnerin

Mai 30, 2025|

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Das neue Sanktionspaket umfasst insgesamt zwei Verordnungen sowie vier Durchführungsverordnungen.

Maßnahmen gegen die Schattenflotte

Das Paket erweitert die Liste um 189 weitere Schiffe der sogenannten russischen „Schattenflotte“. Gemäß Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014) ist diesen Schiffen unter anderem das Einlaufen in EU-Häfen untersagt. Zudem dürfen europäische Unternehmen den Betreibern dieser Schiffe keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schifffahrt mehr anbieten, erbringen oder von diesen in Anspruch nehmen.

Weitere Listungen von Personen und Organisationen

Auch Betreiber von Schiffen wurden neu gelistet und unterfallen somit einem Einfrierensgebot ihres Vermögens in der EU und dem Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen. Darüber hinaus listet das Paket das russische Ölunternehmen Surgutneftegaz sowie einzelne russische Transporteure von Rohöl.

Mehr als 45 weitere Einzelpersonen und Organisationen, die mit dem russischen Militär oder dem industriellen Komplex in Verbindung stehen, wurden ebenfalls gelistet. Darunter befinden sich russische Propagandisten sowie IT-Unternehmer. Ergänzend zu den Maßnahmen gegen die Schattenflotte wurden auch bestimmte Fischereibetriebe gelistet, denen Sabotageakte gegen maritime Infrastruktur vorgeworfen werden.

Neu auf der Liste stehen zudem Richter und Staatsanwälte, die am juristischen Vorgehen gegen die russische Opposition beteiligt waren – insbesondere in den Verfahren gegen Vladimir Kara-Murza sowie den Kremlkritiker und Oppositionsführer Alexei Nawalny.

Erstmals wurden auch Organisationen und Einzelpersonen (einschließlich deutsche Staatsbürger) gelistet, die an der Verbreitung russischer Propaganda oder Desinformation beteiligt sein sollen.

Exportverbote für bestimmte Chemikalien und andere Güter

Das 17. Sanktionspaket erweitert Anhang VII um zusätzliche chemische Verbindungen und technische Güter, darunter:

  • Bor (KN-Code 2804 5010)
  • Natriumchlorat (KN-Code 2829 1100)
  • Andere Chlorate (KN-Code 2829 1900)
  • Pulver ohne Lamellenstruktur (KN-Code 7603 1000)
  • Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter (KN-Code 7603 2000)
  • Magnesium; Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert, Pulver (KN-Code 8104 3000)
  • Nadellager, einschließlich Käfig- und Nadelrollen-Zusammenstellungen (KN-Code 8482 4000)
  • Kugeln, Rollen und Nadeln (KN-Code 8482 91)
  • Kugel- oder Rollenrollspindeln (KN-Code 8483 4030)
  • Dichtungssätze verschiedener Materialien in Verpackungen (KN-Code 8484 9000)
  • Mess- und Prüfgeräte für geometrische Größen (KN-Code 9031 8020)

Listungen in Anhang IV

In Anhang IV wurden zudem weitere Unternehmen aus Drittländern wie Serbien, der Türkei, Vietnam und Usbekistan aufgenommen. Zu beachten ist hier, dass bereits mit dem 16. Sanktionspaket ein neuer Art. 2b Abs. 1 VO 833/2014 eingeführt wurde. Dieser verbietet den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern sowie in Anhang VII gelisteten Gütern an in Anhang IV gelistete Personen, Organisationen und Einrichtungen

Schutz von Kulturgütern

Weitere Maßnahmen richten sich gegen die gezielte Entwendung ukrainischer Kulturgüter sowie gegen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Kapazitäten in den besetzten Gebieten Luhansk, Donezk und auf der Krim.

Fazit

Das 17. Sanktionspaket ist kein großer Wurf und enthält vergleichsweise wenige neue Sanktionen. Ein 18. Sanktionspaket der EU soll aber schon in Arbeit sein.