Satzung DRJV

(Stand: 18.05.2017)

§1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Russische Juristenvereinigung e.V.“.

Er ist ein gemeinnütziger Verein und in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.

Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Zweck

Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung.

Die Vereinigung bietet ein Forum zum gegenseitigen Austausch zum russischen und deutschen Recht. Sie widmet sich dem Ziel, die Kenntnisse des in der Russischen Föderation und auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion geltenden Rechts in der Bundesrepublik Deutschland sowie des deutschen Rechts in der Russischen Föderation zu verbessern, den Austausch zwischen Juristen und am Recht interessierten Personen beider Länder zu befördern sowie rechtsvergleichende Betrachtungen anzuregen und zu unterstützen.

Dieses Ziel wird insbesondere verwirklicht durch

• Veranstaltungen zu Fragen des russischen Rechts oder zu Fragen der deutsch-russischen Rechtsbeziehungen

• regelmäßige regionale Treffen der Mitglieder

• die Veröffentlichung von Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis,

• die Vergabe eines Deutsch-Russischen Juristenpreises,

• die Förderung der Zusammenarbeit von Juristen beider Länder sowie die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten.

Die Vereinigung kann anderen Organisationen beitreten.

§3 Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die ihre Ziele bejahen.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Über den Eintritt in die Vereinigung entscheidet der Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt
• durch Austrittserklärung, die dem Vorstand in Textform mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand vor Jahresende zugegangen sein.

• wenn ein Mitglied den gem. § 6 erhobenen Jahresbeitrag auch nach drei Mahnungen nicht geleistet hat. Die Beendigung nach diesem Unterabsatz wird wirksam, sobald der Vorstand die Beendigung der Mitgliedschaft feststellt.

• durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen über das Verbleiben des Betroffenen,

• bei natürlichen Mitgliedern durch Tod, bei korporativen Mitgliedern durch deren Auflösung.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Jahresbeitrag und Mittelverwendung

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren, den Beitrag herabsetzen oder auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Beiträge.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung; das gilt auch für die Tätigkeit des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

Organe der Vereinigung sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, darunter Schriftführer und Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre einzeln oder im Block gewählt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan der Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Die Vereinigung kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat die Aufgabe, die Organe der Vereinigung zu unterstützen und zu beraten. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung soll mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird; Ausnahme ist die Wahl des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1.