Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte

04.11.2005 (14:00)

im Plenarsaal der Handelskammer Hamburg. Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg.

Referenten sind:
Frau Prof. Dr. Tatiana Neshatayeva,
Frau Eleonora Gerasimchuk
und Herr Michael Schmidt

Frau Prof. Dr. Tatiana Neshatayeva
ist Richterin beim Obersten Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation in Moskau. Sie leitet dort die Abteilung für Internationales Privatrecht und ist mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Russland befasst. Der Vortrag von Frau Prof. Dr. Neshataeva wird konsekutiv vom Russischen ins Deutsche übersetzt.

Frau Eleonora Gerasimchuk
ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Clifford Chance, Moskau, und beschäftigt sich im Rahmen ihrer Dissertation am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg intensiv mit Fragen der Anerkennung und Vollstreckung im Verhältnis zu Russland.

Herr Michael Schmidt
ist Vorsitzender Richter der Zivilkammer 27 am Landgericht Hamburg. Diese Zivilkammer ist als IPR-Kammer auch für Verfahren auf Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland zuständig. Herr Schmidt ist für die Vollstreckbarkeitserklärungen in Klageverfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer als Einzelrichter zuständig.

Informationen:

Für die Praxis spielt die Frage, ob Urteile russischer bzw. deutscher staatlicher Gerichte im jeweils anderen Land vollstreckt werden können, eine große Rolle. Voraussetzung für eine Anerkennung ist unter anderem, dass Gegenseitigkeit verbürgt ist. Uns ist bislang keine russische oder deutsche staatliche Gerichtsentscheidung bekannt, die im jeweils anderen Land anerkannt und vollstreckt werden konnte. Sofern Ihnen derartige Urteile bekannt sind, bitten wir um Mitteilung.

Ein aktuelles Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Az.: 6 U 89/ 04 zu dieser Problematik führen wir hier beispielhaft auf:

327 O 158/02 LG Hamburg
28.10.2004

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
URTEIL

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, durch … nach der am 16. September 2004 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 13. Januar 2004 (Az.: 327 O 158/02) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt den Erlass eines Vollstreckungsurteils für einen Beschluss des Arbitragegerichts für St. Petersburg und das Leningrader Gebiet, Russische Föderation, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages.

Die Klägerin schloss mit der russischen Filiale der Beklagten am 23. Oktober 1998 einen Liefervertrag über Erdölerzeugnisse, wobei streitig ist, ob die Beklagte oder nur deren russische Filiale hierdurch verpflichtet wurde (Anl. K 20). Am 6. November 1998 schlössen die St, Petersburger Niederlassung der Beklagten und die Klägerin als Anlage Nr. 3 zu dem Liefervertrag vom 23. Oktober 1998 eine Vereinbarung, wonach die St. Petersburger Niederlassung der Beklagten Nachlieferungen von Dieselöl sowie Zahlung einer Vertragsstrafe in bestimmter Höhe zu leisten hatte (Anl. K 22). Am 28. April 1999 bevollmächtigte die Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten den Direktor der St. Petersburger Niederlassung der Beklagten (Anl. K 15) für die Dauer von drei Jahren. Mit Beschluss vom 25. Januar 2000 nahm das Arbitragegericht für St. Petersburg und das Leningrader Gebiet eine von der Klägerin am 17. Januar 2000 eingereichte Klageschrift an, bestimmte einen Verhandlungstermin auf den 22. Februar 2000 und stellte fest, dass das Erscheinen der Parteien vor Gericht Pflicht sei (Anl. K 3). Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.927.778,18 Rubel. Der Betrag setzte sich aus einer Teilrückzahlung der von der Klägerin behaupteten Vorauszahlung an die Beklagte sowie Zinsen und einer Vertragsstrafe zusammen. Am 22. Februar 2000 entschied das Arbitragegericht für St. Petersburg und das Leningrader Gebiet ohne Anwesenheit eines Vertreters oder Bevollmächtigten der Beklagten durch Beschluss, dass der Klägerin 1.204.617,77 Rubel sowie weitere 602.308,88 Rubel als Zinsen und Vertragsstrafe sowie 26.238,89 Rubel als Staatsgebühr zuständen (Anl. K 1).

Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses ausländischen Titels, hilfsweise die Zahlung der in der Entscheidung genannten Beträge. Die Beklagte ist dem Begehren der Klägerin entgegengetreten. Die Voraussetzungen von § 328 ZPO seien nicht erfüllt. Das verfahrenseinleitende Schriftstück sei ihr nicht zugestellt worden. Zur Entgegennahme derartiger Schriftstücke sei ihre Niederlassung auch nicht durch die Vollmacht gemäß Anlage K 15 berechtigt gewesen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Teilurteil vom 13. Januar 2004 hat das Landgericht die Klage, soweit es den Antrag auf Vollstreckbarerklärung betrifft, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen, unter denen der im Streit stehende Beschluss des Arbitragegerichts in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt werden könne, seien nicht erfüllt. Eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage an die Beklagte selbst sei nicht erfolgt. Auch sei der russischen Niederlassung der Beklagten bzw. deren Direktor eine Zustellungsvollmacht nicht erteilt worden. Auch wenn es nicht mehr darauf ankomme, ob zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland die Gegenseitigkeit verbürgt sei, so könne dieses jedoch nicht angenommen werden. Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 28. Januar 2004 zugestellte Urteil am 27. Februar 2004 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 29. März 2004 (Montag) eingegangen.

Die Klägerin übt Kritik am landgerichtlichen Urteil, wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung seien gegeben. Der Niederlassungsleiter der Beklagten in St. Petersburg sei sehr wohl zur Entgegennahme der Klagschrift bevollmächtigt gewesen. Weiter führe sie als neuerlich gewonnes, vorher nicht verfügbares, Beweismittel die umfassende Vollmacht vom 28. April 1999 (Anl. K 28) in das Berufungsverfahren ein. Es sei auch nicht richtig, dass die Gegenseitigkeit zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland nicht verbürgt sei. Wohl habe sie kein Urteil aus der Russischen Föderation oder der Bundesrepublik Deutschland beibringen können, in dem gerichtliche Entscheidungen aus dem einen oder anderen Staat wechselseitig anerkannt oder für vollstreckbar erklärt worden seien. Es entspreche aber der höchstrichterlichen Rechtsprechungspraxis, dass zur Feststellung der Verbürgung der Gegenseitigkeit es ausreichend sei, dass das Ausland deutsche Entscheidungen in etwa unter den gleichen Bedingungen anerkenne und akzeptiere, unter denen dies in der Bundesrepublik Deutschland geschehe. Da Urteile aus Großbritannien und Nordirland durch russische Gerichte anerkannt worden seien (Anl. K. 26), könne für die Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Rückschluss gezogen werden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2004 den Beschluss des Schiedsgerichts für St. Petersburg und das Leningrader Gebiet, Russische Föderation, vom 22. Februar 2000 zum Aktenzeichen A 56-2422/00, durch den die Beklagte zur Bezahlung von 1.204.617,77 Rubel nebst 602.308,88 Rubel Zinsen und Vertragsstrafe und 26.238,89 Rubel Staatsgebühr verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz in allen Punkten entgegen. Hinsichtlich der jetzigen Vorlage der Vollmacht vom 28. April 1999 (Anl. K 28) handele es sich um einen verspäteten Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen sei. Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass der Direktor ihrer Niederlassung in St. Petersburg nicht zustellungsbevollmächtigt gewesen und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Anlagen und die Protokolle Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das begehrte Vollstreckungsurteil (§ 722 Abs. 1, § 723 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 328 ZPO) ist nicht zu erlassen.

Einleitend ist klarzustellen, dass es sich bei dem St. Petersburger Arbitragegericht nicht um ein eigentliches Schiedsgericht handelt, sondern um ein staatliches Gericht (vgl. Bundesagentur für Außenwirtschaft, Recht, Rechtstipps für Exporteure – Anl. K 12, S. 3), dessen Bezeichnung nur historische Gründe hat. Deshalb sind die Regelungen des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation gilt (BGBI. 1992 II 1016 i.V.m. BGBI. 1962 II 102), nicht einschlägig.

Die in §§ 723 Abs. 2, 328 ZPO normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Vollstreckungsurteils sind nicht gegeben, wobei eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nach § 723 Abs. 1 ZPO zu unterbleiben hat.

Wohl ist die Beklagte die in dem Beschluss des St. Petersburger Arbitragegerichts vom 22. Februar 2000 bezeichnete Beklagte, weiter hat dieser Beschluss nach dem für dieses Gericht geltenden russischen Recht Rechtskraft erlangt (§ 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die Gerichte der Russischen Föderation waren auch zuständig und – hier folgt der Senat dem Landgericht nicht – das verfahrenseinleitende Schriftstück ist dem bevollmächtigten Vertreter der Beklagten jedenfalls so rechtzeitig zugestellt worden, dass diese sich verteidigen konnte (§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zustellungsbevollmächtigung des Direktors der St. Petersburger Niederlassung für die Beklagte ergibt sich bereits aus der als Anlage K 15 vorgelegten schriftlichen Vollmacht vom 28. April 1999. Diese Vollmacht ist umfassend erteilt. Eine Beschränkung auf die Vertretung der Beklagten vor Organen der Verwaltung (der Exekutiven) ist weder dem Text der schriftlichen Vollmacht noch den Umständen zu entnehmen. Insbesondere handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei Organen der Judikative, also bei Gerichten, um Staatsorgane. Auch dafür, dass die Bevollmächtigung etwa nur zur Vertretung der Beklagten in bereits angelaufenen Prozessen, nicht aber zum Empfang eine verfahrenseinleitenden Schriftstücks berechtigen sollte, ist nichts ersichtlich.

Auch ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) ist nicht ersichtlich.

Indes muss die Berufung daran scheitern, dass der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne von 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO als nicht gegeben ansieht.

Die Gegenseitigkeit im Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland ist nicht durch einen Staatsvertrag geregelt. Auch gibt es keine Urteile deutscher Gerichte, die zu dieser Frage Stellung genommen und sie positiv entschieden haben.

Eine Verbürgung der Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO liegt dann vor, wenn das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im Wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Vollstreckung eines Urteils gleicher Art im Ausland schaffen (BGHZ 141, 286, 289 = NJW 1999, 3198, 3201). Dabei mag im Hinblick auf die Verschiedenartigkeit der nationalen Rechtsordnungen eine völlige Übereinstimmung des beiderseitigen Anerkennungsrechts nicht verlangt werden, Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, einzelne Erschwerungen, die das ausländische Recht der Vollstreckung deutscher Urteile bereitet, als durch Erleichterungen in anderen j Punkten kompensiert anzusehen (MünchKommZPO-Gottwald, 2. Aufl., § 328 RdNr. 107 und dazu Fn. 229). Die Darlegungs- und Beweislast für die Gegenseitigkeit trägt die Klägerin. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO regelt trotz seines Wortlauts nicht durchweg Ausnahmen von einer regelmäßigen Anerkennungsfähigkeit, sondern überwiegend die Voraussetzungen jeder Anerkennung (BGHZ 141, 286, 301 f. = BGH NJW 1999, 3198, 3202). Überhaupt ist bei der Prüfung, ob die Gegenseitigkeit verbürgt ist, kein formaler und kleinlicher Maßstab anzuwenden (BGHZ 42,194,197. = BGH NJW 1964, 2350, 2351).

In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu verneinen. Der Senat kann nicht feststellen, dass es im Verhältnis beider Staaten eine Anerkennungspraxis gibt. Nach Auskunft des Moskauer Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation (Anl. K 26), das sich wiederum auf eine Information des Justizministeriums der Russischen Föderation beruft, hatten russische Gerichte über die Anerkennung oder Vollstreckung deutscher Urteile noch nicht zu entscheiden. Das Moskauer Gericht vermutet lediglich, dass die Gegenseitigkeit verbürgt sei. Dass zwei Urteile von Gerichten des Vereinigten Königsreichs von Großbritannien und Nordirland in der Russischen Föderation anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden sind, hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Es kann nicht gesagt werden, daraus lasse sich zwingend der Schluss ziehen, dass auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland ein deutsches Urteil von der Russischen Föderation anerkannt wird. Dementsprechend hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. September 2004 vortragen lassen, die Ermittlungen ihrer Prozessbevollmächtigten in der Russischen Föderation hätten ergeben, dass Entscheidungen bislang nicht existieren, soweit man dies in Erfahrung bringen konnte. Den insoweit gestellten Beweisanträgen der Klägerin in erster Instanz ist nicht nachzugehen. Es geht um Fragen der Anerkennungspraxis, also um das Ermitteln von Tatsachen. Diese können nicht wie von der Klägerin in erster Instanz beantragt (z.B. mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003), durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Anerkennung von Urteilen jeweils in dem anderen Staat. Es mangelt an einer entsprechenden Praxis.

Daran vermag auch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2004 eingereichte Urteil nichts zu ändern. Das Urteil des OLG Hamm vom 21. Februar 2003 äußert sich nicht zur Frage der Gegenseitigkeit im Rahmen von Vollstreckbarerklärungsurteilen, vielmehr legt die Entscheidung nur ein russisches Abstammungsurteil der Entscheidung über eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung zu Grunde.

Es ist deshalb nach wie vor davon auszugehen, dass mangels Anerkennungspraxis die Gegenseitigkeit nicht verbürgt (so auch Zöller/Geimer, ZPO, 24. Aufl., Anhang IV, Staat: Russische Föderation).

Der Senat sieht keinen Anlass, im Hinblick auf den Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Oktober 2004 über die Berufung zunächst nicht zu entscheiden. Die Klägerin legt nicht im einzelnen dar, welcher Art die „offizielle Erklärung“ seitens des Obersten Arbitragegerichts ist, in welchem Zusammenhang sie ergehen wird sowie welche rechtliche Bedeutung und Tragweite diese offizielle Erklärung hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung ist unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verbürgung der Gegenseitigkeit ergangen.