Legal Alert August 2019

Aus dem Ressort „Immobilien-, Pfand-, und Hypothekenrecht“:

1. Elektronische Immobilienregisterauszüge

Brief der Registrierungsbehörde Rosreestr vom 27.06.2019 Nr. 14-06249-ГЕ/19 zur Weiterleitung des Briefes des Wirtschaftsministeriums und Rossreestrs vom 19.02.2019 Nr. 14-01651-ГЕ/19 Gemäß Art. 62 Pkt. 1; 4 des Föderalen Gesetzes vom 13.07.2015 Nr. 218-FZ „Über die Staatliche Registrierung von Immobilien“ (im Folgenden: StRegImmG; www.pravo.gov.ru, 17.07.2015; SZ RF, 20.07.2015, Nr. 29 (Teil I), Pos. 4344) werden die im Immobilienregister (Grundbuch und Kataster) erfassten Angaben – bis auf einige Ausnahmen – jedermann zugänglich gemacht. Anfragen können dabei über das persönliche Nutzerkonto des Antragstellers oder direkt über das Internet gestellt werden. Die von der Registerbehörde gemachten Angaben gelten dabei als aktuell und richtig (являются актуальными (действительными)) für den Tag ihrer Herausgebe durch die Behörde.

DRJV_Alert August 2019-5