Kurzüberblick über die 18. und 19 EU-Sanktionspakete gegen Russland

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Die Europäische Union hat im Jahr 2025 ihre Sanktionspolitik gegenüber Russland weiter verschärft und am 19. Juli 2025 das 18. Sanktionspaket sowie am 23. Oktober 2025 das 19. Sanktionspaket veröffentlicht.
Rechtsgrundlagen
Beide Pakete ändern die zentralen Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 (VO 833/2014 – sektorale Sanktionen gegen Russland), (EU) Nr. 269/2014 (VO 269/2014 personenbezogene Sanktionen) und (EG) Nr. 765/2006 (Belarus-Sanktionen).
Personen- und Unternehmenslistungen
18. Paket: 14 natürliche Personen und 41 Organisationen und Einrichtungen neu gelistet,
19. Paket: Weitere 22 Personen und 42 Organisationen und Einrichtungen neu gelistet.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO 269/2014 wird ihr Vermögen in der EU eingefroren. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO 269/2014 ist es verboten diesen Personen, Organisationen und Einrichtungen (POE) unmittelbar und mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen.
Energiesektor
18. Paket: Vollständiges Transaktionsverbot für Nord Stream 1 und 2.
19. Paket: Importverbot für russisches LNG ab April 2026,
Aufhebung bisheriger Ausnahmen für Rosneft und Gazprom Neft im Rahmen des Transaktionsverbotes des Art. 5aa VO 833/2014, so dass dieses umfassend gegenüber beiden Unternehmen gilt.
Beide Pakete erweitern Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte und listen weitere Schiffe. Gemäß Art. 3s VO 833/2014 ist diesen Schiffen unter anderem das Einlaufen in EU-Häfen untersagt. Zudem dürfen europäische Unternehmen den Betreibern dieser Schiffe keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schifffahrt mehr anbieten, erbringen oder von diesen in Anspruch nehmen.
Finanzsektor
18. Paket: Vollständiges Transaktionsverbot für bislang von SWIFT ausgeschlossene Banken (22 neue Banken gelistet), Verbot für Transaktionen mit dem Russian Direct Investment Fund.
19. Paket: Verbot von Transaktionen mit bestimmten Kryptowerten (Stablecoin A7A5), weitere Banken unterliegen Transaktionsverboten, Einschränkungen für Zahlungsverkehrssysteme wie Mir und SBP: Art. 5ac Abs. 1 VO 833/2014 wird dahingehend erweitert, dass es juristischen POE, die in der EU niedergelassen und außerhalb Russlands tätig sind, ab dem 25. Januar 2026 verboten ist, sich mit Systemen der Zentralbank Russlands oder mit Systemen mit einer Funktion zur Nachrichtenübermittlung für den Zahlungsverkehr, die von einer anderen nach russischem Recht gegründeten oder eingetragenen juristischen POE bereitgestellt werden, einschließlich des Systems für schnelle Zahlungen (SBP) und des Mir, zu verbinden.
Handels- und Exportverbote
Beide Pakete erweitern die Güterlisten in den Anhängen VII, XXIII und XXI erheblich.
Dienstleistungsverbote
18. Paket: Erweiterung des Softwareverbots für den Banken- und Finanzsektor.
19. Paket: Neue Verbote für KI-Dienste, Hochleistungsrechnen, Quanteninformatik sowie touristische Dienstleistungen in Bezug auf Russland.
Sonderwirtschaftszonen
Das 19. EU-Sanktionspaket verbietet neue Investitionen, Beteiligungen und die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder Niederlassungen in bestimmten gelisteten russischen Sonderwirtschafts-, Innovations- und Präferenzzonen. Ebenso untersagt es den Abschluss neuer Verträge über Lieferungen, Dienstleistungen oder die Nutzung von geistigem Eigentum mit Residenten dieser Sonderwirtschaftszonen.
Ab dem 25. Januar 2026 ist das Beibehalten bestehender Beteiligungen, Niederlassungen und Verträgen in den in den in Anhang LII Teil A VO 833/2014 gelisteten Sonderwirtschaftszonen (Technopolis/Moskau und Alabuga) verboten, womit erstmalig eine Exit-Verpflichtung aus Russland eingeführt wird.
Es gibt befristete Genehmigungsmöglichkeiten, insbesondere für den Abzug von Investitionen.
Belarus
Beide Pakete passen die Belarus-Sanktionen an die Russland-Regelungen an und es werden auch neue Personen, Organisationen und Einrichtungen gelistet, deren Vermögen in der EU damit eingefroren wird und denen keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen.