Schlussanträge der Generalanwältin: Notarielle Beurkundung für russische Gesellschaft verstößt nicht gegen Art. 5n der VO 833/2014

Dr. Axel Boës|

Partner KDB.legal Koch Boës

21 апреля, 2024|

< 1 min read

Contact Dr. Axel Boës
blog-post-image

Das Landgericht Berlin hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die notarielle Beurkundung eines Immobilienkaufvertrages für eine in Russland niedergelassene juristische Person gegen das Verbot der Erbringung juristischer Dienstleistungen nach Art. 5n der Verordnung 833/2014 verstößt. Die Generalanwältin beim EuGH, deren Empfehlung das Gericht meist folgt, schlägt folgende Entscheidung vor:

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Landgerichts Berlin
(Deutschland) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 5n Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren,
ist dahin auszulegen, dass die notarielle Beurkundung eines Kaufvertrags über
Immobiliareigentum einer in Russland niedergelassenen juristischen Person nicht unter das
in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot fällt, sofern sich die juristische Person nach
dieser Verordnung an Transaktionen beteiligen darf und die Beurkundung nicht durch eine
Rechtsberatung ergänzt wird, was das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.
2. Art. 5n Abs. 2 der Verordnung Nr. 833/2014
ist dahin auszulegen, dass die Dienstleistungen eines Dolmetschers im Rahmen der
notariellen Beurkundung eines Kaufvertrags über Immobiliareigentum einer in Russland
niedergelassenen juristischen Person nicht unter das in dieser Bestimmung vorgesehene
Verbot fallen.
3. Art. 5n Abs. 2 der Verordnung Nr. 833/2014
ist dahin auszulegen, dass es nicht unter das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot
fällt, wenn ein Notar einen beurkundeten Kaufvertrag über Immobiliareigentum einer in
Russland niedergelassenen juristischen Person vollzieht und dabei insbesondere die
Verwahrung und Auszahlung des Kaufpreises, die Löschung der bestehenden
Grundstücksbelastungen sowie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf die neuen
Eigentümer vornimmt, sofern sich die juristische Person nach dieser Verordnung an
Transaktionen beteiligen darf und diese Aufgaben keinerlei Rechtsberatung beinhalten, was
das vorlegende Gericht zu überprüfen hat.