Aus dem Ressort „Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile und Schiedssprüche“:
Regeln für die Erstattung von Gerichtskosten gelockert
In einer in Russland vielbeachteten Entscheidung vom 3. Juni 2019 (Az. 305-ES 14-7285) hat das Oberste Gericht die Regeln für die Erstattung von Gerichtskosten gelockert. In Russland ist die Kostentragung im Prinzip ähnlich wie in Deutschland geregelt, die unterlegene Partei hat die Kosten zu tragen. Die Höhe ist nicht gesetzlich fixiert, die Gerichte sprechen aber nur angemessene Kosten zu, wobei die Auslegung sich am Aufwand der Sache orientiert, im Detail aber nicht einheitlich ist. Ein wichtiges Kriterium in der Vergangenheit war jedoch immer, dass die jeweilige Partei nachweisen musste, dass sie die außergerichtlichen Kosten auch selbst getragen, d.h. insbesondere musste ein Nachweis erbracht werden, dass die Partei ihre Anwaltsrechnungen auch tatsächlich (und selbst) bezahlt hatte (unter Berufung auf den Informationsbrief Nr. 121 vom 5. Dezember 2007 des Höchsten Arbitragegerichts). Dies führt insbesondere dann zu Schwierigkeiten, wenn die Anwaltskosten von Dritten, seien es (Rechtsschutz-) Versicherer oder auch Prozessfinanzierer getragen wurden.