Statutes DRJV

Stand: 13.06.2024

§1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Russische Juristenvereinigung e.V.“

Er ist ein gemeinnütziger Verein und in das Vereinsregister Hamburg eingetragen.

Sitz des Vereins ist Hamburg.

§2 Zweck

Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung und der Völkerverständigung.

Die Vereinigung wirkt im Geiste der Präambel als ein Forum der kollegialen Begegnung und des wechselseitigen Austauschs zum russischen und deutschen Recht. Ihr vordringliches Anliegen und Ziel ist es, die Kenntnis des russischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in Russland nachhaltig zu verbessern sowie rechtsvergleichende Betrachtungen anzuregen und zu unterstützen.

Dieses Ziel wird verwirklicht durch

• Veranstaltungen zum russischen, deutschen einschließlich europäischem Recht und zu Fragen der deutsch-russischen Rechtsbeziehungen

• regelmäßige bundesweite und regionale Treffen der Mitglieder

• Veröffentlichung von fachjuristischen Beiträgen aus Wissenschaft und Praxis

• die Vergabe eines Deutsch-Russischen Juristenpreises,

• Förderung der Zusammenarbeit zwischen Juristinnen und Juristen Deutschlands und Russlands

• Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie wissenschaftlicher Arbeiten und Vergabe eines „Deutsch-Russischen Juristenpreises“.

Die Vereinigung kann anderen Organisationen beitreten.

§3 Mitglieder

Die Vereinigung besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder der Vereinigung können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die ihre Ziele bejahen.

Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Über den Eintritt in die Vereinigung entscheidet der Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.

Membership in the Association shall expire
– by declaration of resignation, which must be communicated to the Executive Board in text form. Resignation is only possible at the end of a calendar year and must be received by the Executive Board before the end of the year.

– if a member has not paid the annual subscription levied in accordance with § 6 even after three reminders. Termination under this subparagraph shall take effect as soon as the Executive Board determines that membership has ended.

– by expulsion, which may be decided by the Executive Board after hearing the person concerned in the event of a violation of the interests of the Association. The person concerned may request the decision of the General Assembly. In this case, the majority of the votes cast shall decide on the retention of the person concerned,

– in the case of natural members by death, in the case of corporate members by their dissolution.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Jahresbeitrag und Mittelverwendung

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Stundung gewähren, den Beitrag herabsetzen oder auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe der Beiträge.

Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung; das gilt auch für die Tätigkeit des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

Organe der Vereinigung sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

Der Vorstand besteht aus einem oder zwei Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, darunter Schriftführer/in und Schatzmeister/in. Die Mitglieder des Vorstands sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre einzeln oder im Block gewählt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand stellt den Haushaltsplan der Vereinigung auf und beschließt die Verwendung der Mittel. Der Vorstand tritt auf Antrag des/der Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder teilnehmen. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.

Die Vereinigung kann einen Beirat bilden. Über dessen Einsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beirat hat die Aufgabe, die Organe der Vereinigung zu unterstützen und zu beraten. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des/der Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden. Sie wird vom/von den Vorsitzenden, im Falle dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und mit Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Der/die Vorsitzende/n leitet/leiten die Mitgliederversammlung, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Die Mitgliederversammlung soll mit einer fachlichen Veranstaltung verbunden werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom/von der/n Vorsitzenden einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht Geheimabstimmung gewünscht wird; Ausnahme ist die Wahl des Vorstands. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Auflösung der Vereinigung

Die Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1.