Hat der Präsident der Ukraine, Volodymyr Zelens`kij, wegen der 2024 ausgebliebenen Präsidentenwahlen seine Legitimität verloren?

Prof. Dr. Otto Luchterhandt |

Fakultät für Rechtswissenschaft, Universität Hamburg

February 28, 2025|

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Angeführt von Präsident Putin persönlich, starteten die Medien Russlands im Frühsommer 2024 eine internationale Kampagne mit dem Tenor, der ukrainische Präsident habe seine Legitimität und Amtsautorität verloren, weil seine Amtszeit am 20. Mai 2024 ausgelaufen sei[1].Gemäß der Verfassung der Ukraine (Art. 103 Abs. 1 Abs. 5 Satz 1) hätten am 31. März 2024 nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit reguläre Präsidentschaftswahlen stattfinden müssen, seien aber nicht abgehalten worden. Eine Verlängerung der Amtszeit des Präsidenten während des Kriegszustandes sehe die Verfassung im Unterschied zur Verchovna Rada, dem Zentralparlament, nicht vor.

Seine Behauptung, Zelens`kij habe seine Legitimation als Präsident der Ukraine wegen Ablauf seiner Amtszeit verloren, begründete Präsident Putin ungewöhnlich ausführlich in seiner Rede vor den Mitarbeitern des Außenministeriums Russlands am 14. Juni 2024[2]. Unter Berufung auf eine Entscheidung des ukrainischen Verfassungsgerichts vom Mai 2014, dass der Präsident der Ukraine „nur für eine Amtszeit von fünf Jahren“ gewählt werde, führte Putin – stark gekürzt (!) – wörtlich aus[3]:

„Was bedeutet das in Bezug auf die heutige Situation? Die Amtszeit des früher gewählten Staatsoberhauptes der Ukraine ist mit seiner Legitimität verschwunden, die sich durch keine Tricks wiederherstellen lässt. …In der Tat hat dieses tragische Kapitel in der Geschichte der Ukraine mit dem verfassungswidrigen Machtsturz 2014 begonnen. … Die ukrainische Exekutive wurde usurpiert und wird illegal aufrechterhalten, genauso wie 2014, und de facto ist sie illegitim. Mehr noch: Die Situation um die Absage der Wahl widerspiegelt den Charakter des aktuellen Kiewer Regimes, das dank dem bewaffneten Machtsturz 2014 an die Macht gekommen ist – dort stecken seine Wurzeln. …Im Jahr 2014 rechtfertigte man diese Usurpation durch die Revolution, jetzt rechtfertigt man sie durch die Kriegshandlungen. Aber die Situation bleibt grundsätzlich dieselbe: es geht um einen Komplott der ukrainischen Exekutive, der Führung der Obersten Rada und der von ihr kontrollierten Parlamentsmehrheit zwecks Usurpation der Staatsmacht, was laut dem ukrainischen Gesetz ein Kriminalverbrechen ist. Darüber hinaus sieht die ukrainische Verfassung keine Absage bzw. Verschiebung der Präsidentschaftswahl vor, wie auch keine Verlängerung der Vollmachten des Präsidenten wegen des Kriegszustandes, worauf man sich jetzt beruft.“

Die Argumentation Präsident Putins bietet die für die russische Propaganda typische Mischung aus juristischen Halbwahrheiten, Verdrehungen von Fakten und platten Lügen, um den angestrebten politischen Zweck durch Irreführung eines mit der Rechtslage nicht vertrauten heimischen und ausländischen Publikums zu erreichen.

Das zeigen die folgenden Ausführungen. Dabei ging und geht es Vladimir Putin offensichtlich auch darum, den angeblich fundamentalen Abstand zwischen seiner (angeblich) überragenden demokratischen Legitimation und der angeblich fehlenden Legitimation Volodymyr Zelens`kijs vor aller Welt zu demonstrieren. Denn in der Russländischen Föderation hatten, unberührt durch die „militärische Spezialoperation“ (SVO), Mitte März, also wenige Wochen zuvor, Präsidentenwahlen stattgefunden, die bei einem (angeblichen) Rekordergebnis von über 87% mit der triumphalen Wiederwahl des amtierenden Präsidenten Vladimir Putin geendet und sogar – angeblich – auch noch in den von Russland annektierten Territorien der Ukraine stattgefunden hatten[4].

Dass Präsident Putin seinen Frontalangriff auf Präsident Zelens`kij im Außenministerium und auf einer Plenarversammlung seines diplomatischen Corps` vortrug, war wohl berechnet, um – ebenfalls in der internationalen Arena – dem politisch ungewöhnlich agilen, wirkungsvollen und weltweiten Auftreten Zelens`kijs mit einem an der Wurzel seiner Amtsautorität nagenden (so auch neurussisch) „Narrativ“ entgegenzutreten. Dessen Wirkung war allerdings, zumindest „im Westen“, sehr gering, denn der mit der ukrainischen Verfassung argumentierende Gegenangriff stand auf schwachen juristischen Füßen und die in der Wählerschaft Russlands angeblich fast 90 Prozent erreichende Zustimmung zur Wiederwahl Putins war nicht zuletzt wegen der im Krieg gegen die Ukraine inzwischen offen zu Tage getretenen gravierenden Schwächen der russischen Streitkräfte und ihrer gewaltigen Verluste in politischer Hinsicht vollends unglaubwürdig.

Zwar trifft es zu, dass im Frühjahr 2024 auch in der Ukraine Präsidentschaftswahlen hätten stattfinden müssen, jedoch nur unter normalen, friedlichen Umständen. Solche lagen aber nicht vor. Dass sie nicht vorlagen und noch immer nicht vorliegen, ist allein auf Russland zurückzuführen, darauf, dass Präsident Putin am 24. Februar 2022 den Streitkräften Russlands den Befehl gab, die von ihnen dreiseitig eingekreiste Ukraine anzugreifen und zu erobern[5].

Noch an demselben Tage verhängte Präsident Zelens`kij gemäß Art. 106 Ziffer 20 der Verfassung i. V. m. Art. 4 des Gesetzes über die Verteidigung der Ukraine vom 6. Dezember 1992 (in der geltenden Fassung)[6] „den Kriegszustand“ über das gesamte Land. Die Verchovna Rada hat die Entscheidungen antragsgemäß gemäß Art. 85 Ziffer 31 der Verfassung unverzüglich bestätigt und den allgemeinen Kriegszustand zunächst für 90 Tage verkündet und ihn am 25. Mai 2022 und seither fortlaufend jeweils für 90 Tage verlängert[7].

Was nun die Durchführung von Wahlen der obersten Staatsorgane der Ukraine während des Kriegszustandes anbetrifft, trifft es zwar zu, dass dieser Fall von der Verfassung nur für die Wahlen zur Verchovna Rada geregelt worden ist (vgl. Art. 83 Abs. 4), nämlich im Sinne ihrer Verschiebung bis nach der förmlichen Aufhebung des Kriegszustandes. Aber anders als die Propagandaoffensive des Kremls glauben machen will, ist mit demselben Inhalt der Fall vom Staatsrecht der Ukraine auch für die Präsidentschaftswahlen geregelt, nämlich durch Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 über das Rechtsregime des Kriegszustandes[8] in Verbindung mit Art. 17 des Gesetzes über die Wahlen des Präsidenten der Ukraine vom 4. März 1999[9]. Danach behält der amtierende Präsident der Ukraine während des Kriegszustandes seine Amtsbefugnisse. Nach der förmlichen Feststellung des Endes Kriegszustandes durch die dazu ermächtigte Verchovna Rada setzt diese außerordentliche Wahlen für den Präsidenten der Ukraine an, die in der letzten Woche innerhalb einer Frist von 90 Tagen, also eines Wahlkampfes von drei Monaten, stattzufinden haben.

Nach Lage des Verfassungs- und Staatsrechts hat Volodymyr Zelens`kij daher nichts von seiner Legitimität als Präsident der Ukraine eingebüßt. Die vom Kreml gegen ihn geführte Propagandakampagne ist haltlos. Mehr als das: Präsident Putins „Narrativ“ von der fehlenden verfassungsrechtlichen Legitimation Präsident Zelens`kijs setzt seinem terroristischen und genozidalen Umgang mit der Ukraine die Krone des juristischen Zynismus auf, und das in mehrfacher Hinsicht:

Erstens: Russlands Vorwurf fehlender Legitimität wegen der nicht durchgeführten Präsidentschaftswahlen in der Ukraine ist zynisch und infam, denn es ist allein Präsident Putin, der mit dem von ihm angeordneten und die bedeutendsten Prinzipien des universellen und des europäischen Völkerrechts verletzenden Krieg gegen die Ukraine die Ursache für die Verschiebung der Präsidentschaftswahlen gesetzt hat. Es ist allein Russlands Krieg gegen die Ukraine, der die angebliche Legitimationsschwäche zu verantworten hat.

Zweitens: Präsident Putin wirft dem „kollektiven Westen“ vor, die Ukraine als militärisch-politische Speerspitze gegen Russland einzusetzen und Russland angegriffen zu haben. Dagegen habe sich Russland mit seinem Schlag gegen die Ukraine nur verteidigt. Das sei durch das Recht zur Selbstverteidigung gemäß Art. 51 der UNO-Charta völkerrechtlich gerechtfertigt[10]. Dass der Kreml sein juristisches „Narrativ“ selbst nicht ernst nimmt, beweist die offizielle Darstellung und rechtliche Qualifizierung seines Krieges gegen die Ukraine, nämlich als „militärische Spezialoperation“ (voennaja special`naja operacija). Würde Präsident Putin das „Narrativ“ tatsächlich ernst genommen haben und ernst nehmen, dann hätte er im Februar 2022 gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfassung Russlands förmlich  den „Kriegszustand“ verkündet: „Im Falle der Aggression gegen die Russländische Föderation oder der unmittelbaren Drohung einer Aggression verhängt der Präsident der Russländischen Föderation auf dem Territorium der Russländischen Föderation oder auf einzelnen seiner Örtlichkeiten den Kriegszustand (voennoe položenie) mit unverzüglicher Mitteilung darüber an den Föderationsrat und die Staatsduma.“ Es hätte dann in der Kompetenz des Föderationsrates, also des „Oberhauses“ des föderalen Parlaments gelegen, das Dekret (ukaz) des Präsidenten zu bestätigen (Art. 102 Abs. 1 lit. b der Verfassung Russlands).

Präsident Putin hat den Weg nicht beschritten. Er hat „das Kriegsrecht“ nicht verhängt, sondern stattdessen, unter Umgehung der Verfassung und der Parlamentskammern, eine „militärische Spezialoperation“ (SVO) angeordnet. Er hat damit eine Form des militärischen Einsatzes der Streitkräfte gewählt, die weder von der Verfassung noch von den Gesetzen Russlands vorgesehen ist, die das Staatsrecht Russlands also nicht kennt.

Der Kreml hat die „SVO“ frei erfunden, weil sie zwei bedeutende politisch-juristische Vorteile versprach: erstens vermeidet die verschleiernde Sprachregelung das Wort „Krieg“, was die Militäraktion gegen die Ukraine tatsächlich ist, und ermöglicht so die strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die von „Krieg“ sprechen[11], und zweitens lässt die „militärische Spezialoperation“ Präsident Putin in rechtlicher Hinsicht freie Hand, weil sie gesetzlich nicht geregelt ist. Als gelerntem „Tschekisten“ ist eben dies ganz nach Putins Geschmack, weil er den Krieg gegen die Ukraine ohne Beteiligung anderer Verfassungsorgane und ohne Rücksicht auf die Gesetze über die Landverteidigung, über den Kriegszustand und auf weitere Spezialgesetze durch (meist geheime) Präsidialdekrete (ukaz) frei steuern kann[12].

Mit seiner Entscheidung, den großen Krieg gegen die Ukraine in übelster KGB-Manier als „spec-operacija“ zu bagatellisieren und zu verschleiern, und entgegen der von ihm eingenommenen offiziellen Rechtsposition, nicht den Kriegszustand zu verkünden, verstieß Präsident Putin sowohl gegen den Buchstaben als auch und erst recht gegen den Geist der Verfassung Russlands, welche einzuhalten und zu garantieren er verpflichtet ist (Art. 80 Abs. 1).

Darin liegt ferner eine Umgehung und mittelbare Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtung Russlands aus Art. 4 des Internationalen Paktes der Vereinten Nationen von 1966 über zivile und politische Rechte (IPBPR)[13], im Falle eines „öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht und der amtlich verkündet ist“, dafür zu sorgen, dass ein mit dem Notstandsregime zu vereinbarendes, von Art. 4 näher definiertes menschenrechtliches Mindestniveau vom Staat eingehalten wird.

Dadurch, dass die „militärische Spezialoperation“ gesetzlich nicht geregelt ist, fehlen jegliche Verfahrensvorschriften auch über ihre Beendigung. Auch sie liegt völlig im Ermessen des Präsidenten. Föderationsrat und Staatsduma stehen abseits, haben keine Handhabe, sind recht- und machtlos. Dasselbe gilt interessanterweise auch und sogar für die Aufhebung des Kriegsrechts, wenn es denn verhängt worden wäre oder würde, denn weder der Föderationsrat noch die Staatduma verfügen über die Befugnis, den Notstand förmlich durch Beschluss zu beenden und die Rückkehr zum verfassungsmäßigen Normalzustand einzuleiten.

Es ist eine bittere Wahrheit und ein Treppenwitz[14] der neuesten Rechtsgeschichte Russlands zugleich, dass ausgerechnet Ex-Präsident Dmitrij Medvedev, welcher zu Beginn seiner Amtszeit (2008) dem Rechtsnihilismus als einem endemischen Phänomen und Fluch Russlands den Kampf angesagt hatte[15], mit seinen wegen Verstoßes gegen Art. 2 Nr. 4 der UNO-Charta krass völkerrechtswidrigen, im Namen Russlands gegen Berlin, Paris und London geschleuderten Drohungen atomarer Zerstörung sein Heimatland noch tiefer in den Sumpf des Rechtsnihilismus hineintreibt[16].

Von der allen Verfassungsprinzipien der Demokratie und des Rechtsstaates Hohn sprechenden Rechtslage und Rechtsanwendung in Russland heben sich die Regelungen der Ukraine in der vorteilhaftesten Weise ab! Der ukrainische Gesetzgeber hat in seinen Gesetzen den Fall des äußeren Notstandes in Gestalt des Kriegszustandes in demokratischer und rechtsstaatlicher Hinsicht, wie es die Art. 1 und 3 der Verfassung bestimmen, einwandfrei geregelt. Das gilt, wie oben gezeigt, auch für die Amtszeit des Präsidenten, wenn deren Ende in die Zeit eines ordnungsgemäß verhängten und verkündeten Kriegszustandes fällt. Die Verfassungsorgane der Ukraine, Präsident Zelens`kij und die Verchovna Rada, haben die einschlägigen Regelungen der Verfassung und der Gesetze korrekt angewendet und die getroffenen Maßnahmen über den Generalsekretär der Vereinten Nationen der Weltorganisation unverzüglich mitgeteilt (Art. 4 Abs. 3 IPBPR).

Der von Präsident Putin unternommene Versuch, die Legitimität und Amtsautorität des ukrainischen Präsidenten Volodymyr Zelens`kij durch eine internationale Propagandakampagne in Frage zu stellen, bedient sich untauglicher Argumente. Er war und ist deswegen zum Scheitern verurteilt. Mehr als das: Der propagandistische Angriff des Kremls lenkt unwillkürlich und unvermeidlich den kritischen Blick auf die parallelen Regelungen und die Praxis des Kriegsrechts in Russland und damit auf die vom Kreml frei erfundene „militärische Spezialoperation“. Ihre Praktizierung stellt einen weiteren Höhepunkt des unter dem Putin-Regime herrschenden Rechtsnihilismus dar.

 

[1] Siehe den Bericht von RBK vom 28.5.2024, https://www.rbc.ru/politics/28/05/2024.

[2] Text: https://mid.ru/en/foreign_policy/news/1957107/?lang=de.

[3] A.a.O.

[4] So das von der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission Russlands, Ella Pamfilova, am 27.3.2024 mitgeteilte Endergebnis. Stykow, Petra: Die Präsidentschaftswahl 2024: Ergebnisse und Deutungen, in: Russland-Analysen (Bremen) Ausgabe 449 (2.5.2024), S. 2-6.

[5] Luchterhandt, Otto: Russlands Geisel. Die militärische Einkreisung der Ukraine und das Völkerrecht, in: Osteuropa 71.Jg. (2021), Heft 10-12, S. 5-36; derselbe: Präsident Putins Wandlung zum Autokraten und die Folgen für Russland, in: Jahrbuch für Ostrecht Band 63 (2022), S.  13-63 (48-61).

[6] Vidomosti Verchovnoi Radi Ukraini 1992, Nr. 9, Pos. 6. („Abwehr einer bewaffneten Aggression gegen die Ukraine“).“Im Falle einer bewaffneten Aggression gegen die Ukraine oder des Drohens eines Überfalls auf die Ukraine trifft der Präsident der Ukraine Entscheidungen über eine allgemeine oder eine teilweise Mobilmachung, über die Einführung des Kriegszustandes in der Ukraine oder in einzelnen ihrer Örtlichkeiten, über den Einsatz der Streitkräfte der Ukraine und anderer militärischer Einheiten, die gemäß den Gesetzen der Ukraine aufgestellt worden sind, leitet sie an die Verchovna Rada der Ukraine zwecks Billigung oder Bestätigung weiter und stellt bei der Verchovna Rada der Ukraine den Antrag auf Verkündung des Kriegszustandes.“  (Abs.1).

[7] Ukraine-Analysen Nr. 265 (28.3.2022), S. 25 ff. sowie fortlaufend die Beschlüsse in den Vidomosti Verchovnoi Radi Ukraini. Zu den weiteren juristischen Einzelheiten siehe Luchterhandt, Otto: Nationalstaat Ukraine. Staatsrecht – Verwaltungsrecht – Völkerrecht, Berlin 2023, S. 246 ff.

[8] Vidomosti Verchovnoi Radi Ukraini 2015, Nr.28, Pos. 250.

[9] Vidomosti Verchovnoi Radi Ukraini 1999, Nr.14, Pos. 81.

[10] Rede Präsident Putins vom 24.2.2022 („Unser Vorgehen dient der Selbstverteidigung…“), dokumentiert in Osteuropa 72. Jahrgang (2022), Heft 1-3, S. 141 ff.

[11] Das Sprechen von „Krieg“ wird seit März 2022 strafrechtlich verfolgt. Siehe Art. 2073 StGB RF (Diskreditierung der Streitkräfte) und die Strafverfolgungspraxis: Schmidt, Friedrich: Nur mit Putins Erlaubnis. Wer in Russland Informationen über den Ukrainekrieg verbreitet, die von der offiziellen Darstellung abweichen, wird immer härter bestraft, in: FAZ v. 5.3.2022, S. 5; Hartwich, Inna: Über dem Krieg schreiben, ohne „Krieg“ zu sagen, in: NZZ v. 9.3.2022, S. 11; Schmidt, Friedrich: Das neue Gesetz gegen „Falschinformationen“, in: FAZ v. 9.3.2022, S. 5.

[12] Schon im Zweiten Tschetschenienkrieg hatte Präsident Putin diesen Weg beschritten, indem er nämlich unter Umgehung des Gesetzes über den Ausnahmezustand die militärischen Aktionen als „Antiterroristische Operation“ (ATO), d. h. als polizeiliche Maßnahme, deklariert hatte. Ausführlich dazu Luchterhandt, Otto: Präsident Putins Wandlung zum Autokraten (Anm. 5), S. 58 f.

[13] Der 1976 in Kraft getretene Pakt war 1973 von der Sowjetunion ratifiziert worden. Als Nachfolgestaat der UdSSR hatte Russland die Geltung des Paktes für sich anerkannt.

[14] Heute wird der Ausdruck Treppenwitz auch – abweichend von der ursprünglichen Bedeutung – für „Ironie des Schicksals“, „alberner Witz“ oder „unangemessenes, lächerliches Verhalten“ verwendet. So werden geschichtliche Begebenheiten, die absurd oder ironisch wirken, als „Treppenwitz der Geschichte“ bezeichnet. Treppenwitz – Wikipedia.

[15] Luchterhandt, Otto: Der Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Russland zu Beginn der Doppelherrschaft

Putin-Medvedev, in: WGO. Monatshefte für Osteuropäisches Recht Jg. 49 (2007), Heft 5/6, S. 525-539 (526 f.).

Der aus 2008 stammende Aufsatz fand noch in den letzten WGO-Jahrgang 2007 Eingang.

[16] Luchterhandt, Otto: Rechtsnihilismus und weitere prägende Eigenheiten der Rechtskultur Russlands – geschichtliche Wurzeln und heutiges Profil, in: Bar, Christan von/Knöfel, Oliver/Magnus, Ulrich/Mansel, Heinz-Peter/Wudarski, Arkadiusz (Hrsg.): Gedächtnisschrift für Peter Mankowski, Tübingen 2024, S. 1071- 1088.

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